Fortpflanzungsmedizin: Kann ein Kind ein Schaden sein?

Kinderlos trotz jahrelangen Kinderwunsches – kein Einzelschicksal. In diesem Fall konnte geholfen werden: Nach erfolgreicher Behandlung und einer Risikoschwangerschaft kommen drei gesunde Kinder zur Welt, zwei Buben und ein Mädchen. Dreifaches Happy End? Weit gefehlt.
Als die Kinder etwa drei Jahre alt sind, wird der behandelnde Arzt zu einem Gerichtsverfahren geladen. Das Paar begehrt Unterhalt für ein Kind. Die Klägerin hätte nur mit Zwillingen schwanger werden wollen – es sei ein Kind zu viel zur Welt gekommen. Ein Schaden?
Als gelernte Juristin weiß ich, was Schaden im rechtlichen Sinn ist: „Schaden heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist.“ (§ 1293 ABGB). Als gelernte Mama weiß ich, was es bedeutet, ein Kind zu haben. Schmerzen bei und nach der Geburt, schlaflose Nächte, entgangene Vergnügungen aller Art, keine Zeit für sich selbst, nicht zuletzt hohe Ausgaben. Und unendliches Glück. Nasse, inbrünstige Liebkosungen, strahlende Kinderaugen und „Auas“, die nicht mehr wehtun, wenn die Mama draufbläst.
Dieses Glück lässt sich nicht quantifizieren und in einer „Kind-Kosten- Nutzen-Rechnung“ den Mühen gegenüberstellen. Und was wären die Kosten? Nur der Unterhalt oder vielleicht auch die viele Arbeit, die ein kleines Kind macht? Der zuständige Richter im „Drillingsfall“ stellte jedenfalls fest, dass ein gesundes Kind kein Schaden sei. Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Das Verfahren geht jetzt in die nächste Runde.
Der Fall hat mich neugierig gemacht
Und so besuche ich den behandelnden Arzt Dr. Alexander Just, Leiter der Kinderwunschambulanz am LKH St. Pölten. Wir führen ein sehr interessantes Gespräch. Zunächst erklärt mir der Fachmann die Grundbegriffe der modernen Fortpflanzungsmedizin. „Bei einer künstlichen Befruchtung werden Eizellen und Samenzellen außerhalb des Körpers, also im Labor, vereinigt und dann in die Gebärmutter eingebracht.
Bei einer Insemination wird nur der Samen in die Geschlechtsorgane der Frau eingebracht.” Diese Unterscheidung ist nicht nur medizinisch und für die Chancen, tatsächlich schwanger zu werden, von großer Bedeutung, sondern auch hinsichtlich der Regelung über die Herkunft der Samen. Während für eine künstliche Befruchtung nur Eizellen und Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet werden dürfen (§ 3 Fortpflanzungsmedizingesetz), kann bei einer Insemination der Samen eines Dritten genommen werden, wenn der Ehegatte oder Lebensgefährte nicht fortpflanzungsfähig ist.
Aus rechtlicher Sicht eine wichtige Unterscheidung, obwohl es praktisch für das Kind keinen Unterschied macht, wie es gezeugt wurde. Und doch kann bei Variante 2 ein „Fremder“ der biologische Vater sein, bei Variante 1 hingegen nicht. Warum? „Das ist eine klassische Gesetzeslücke. Als die Regelungen über die Insemination geschaffen wurden, gab es die Möglichkeit der künstlichen Befruchtung noch nicht. Später wurde das Fortpflanzungsmedizingesetz nicht mehr angepasst, obwohl viele Fachleute diese Regelung kritisieren.“ Sie bewirkt nämlich, dass so manche Österreicherin die künstliche Befruchtung mit Fremdsamen im Ausland durchführen lässt.
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