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Mutterschutz, Karenz & Co

Kennen Sie Ihre Rechte?

Prinzipiell hängen die Schutzbestimmungen von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab. Mütter mit unbefristeten Dienstverträgen sind ab der Mitteilung der Schwangerschaft ...

Babypause ade – Wiedereinstieg juchhe!


Die Expertin

Silvia Lechner-Stingl, AK Niederösterreich, Abteilung Arbeits- und Sozialrecht

fratz&co: Wie bewerten Sie aus Expertensicht diesen Fall?

Silvia Lechner-Stingl: Leider ist der Fall von Frau Böhm typisch. Viele Mütter glauben, die gesetzliche Karenzzeit würde zweieinhalb Jahre betragen. Die Arbeitgeber nützen das aus und wollen aus dem Nicht-Antreten der Arbeit nach Ablauf der zweijährigen Karenzzeit einen schlüssigen Austritt konstruieren.

fratz&co: Was muss man tun, damit man länger als zwei Jahre zu Hause bleiben kann?

Silvia Lechner-Stingl: Das Verwirrende an der Situation ist, dass man das Kinderbetreuungsgeld – je nachdem, welches Modell man gewählt hat – über den zweiten Geburtstag des Kindes hinaus beziehen kann. Die gesetzliche Karenzzeit dauert aber maximal bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr des Kindes (§15 Mutterschutzgesetz) – das kann nicht oft genug betont werden! Will man länger zu Hause bleiben, muss man mit dem Arbeitgeber eine schriftliche Karenzierungsvereinbarung treffen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, solch eine längere Karenzierung zu gewähren.

Häufige gestellte Fragen zum Thema Karenz – AK-Experten antworten

Ich möchte neben der Karenz wieder einige Stunden beim gleichen Arbeitgeber arbeiten gehen. Ist eine geringfügige Beschäftigung ratsam?

Ja, das kann Vorteile haben. Eine geringfügige Beschäftigung ist ein eigenes Dienstverhältnis und hat keine Auswirkungen auf das Hauptdienstverhältnis und die Karenzbestimmungen. Wenn Sie merken, es geht nicht, können Sie die geringfügige Beschäftigung wieder beenden, ohne den Kündigungsschutz zu verlieren.

Ich bin zusätzlich zur Karenz mit 16 Wochenstunden bei meiner Firma beschäftigt. Was muss ich beachten?

Nur eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz sichert Ihnen den Kündigungsschutz. Wenn Sie sich nicht auf das Mutterschutzgesetz berufen haben, haben Sie keinen Kündigungsschutz mehr. Dann sind Sie eine normale Teilzeitbeschäftigte.

Mein Lebenspartner und ich möchten uns die Karenz teilen. Geht das?

Ja, auch dem Vater steht nach dem Väterkarenz-Gesetz ein Anspruch auf Karenz zu. Während der Karenz genießen Väter ebenfalls Kündigungsschutz. Die Karenz kann zweimal geteilt werden. Also zum Beispiel Mutter – Vater – Mutter (zusammen bis zum vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes).

Ich will nach der gesetzlichen Karenz noch ein halbes Jahr zu Hause bleiben. Bis wann muss ich das meinem Arbeitgeber mitteilen?

Es gibt keine vorgeschriebene Frist. Aber bis zum zweiten Geburtstag des Kindes muss klar sein, wie es im Job weitergehen soll. Eine weitere Karenzierung ohne Bezüge muss vereinbart werden. Allerdings besteht nur bis drei Monate vor Ende der Karenz die Möglichkeit des Mutterschaftsaustritts mit Anspruch auf die halbe Abfertigung – wenn Sie unter das Modell „Abfertigung alt“ fallen.


Telefonische Beratung durch AK-Experten
AK Wien: Tel. 01 501 650
AK Oberösterreich: Tel. 050 96061
AK Niederösterreich: Tel. 01 588830

Infos

www.arbeiterkammer.at
Wichtig: Hier findet man eine Reihe von Musterbriefen zum Thema Karenz!

 







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