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Ehegüterrecht – wem gehört was und wie wird es im Fall der Scheidung geteilt? Rechtsanwalt Dr. Günther Loibner, Sunder-Plassmann, Loibner und Partner (www.splp.at) gibt Tipps, worauf man achten sollte.

In Österreich gilt die Gütertrennung. Jeder Ehegatte behält das in die Ehe eingebrachte Vermögen und wird alleiniger Eigentümer des von ihm während der Ehe Erworbenen. Jeder Ehegatte bleibt auch alleine Schuldner seiner Gläubiger. Kein Ehegatte haftet automatisch für die Schulden, die der andere eingegangen ist. 
Die Gütertrennung ist nicht zwingend; es steht Ehegatten frei, Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Die Ehegatten können mittels Ehepaktes vorsehen, dass sie gemeinsam Eigentümer des während der Ehe Erworbenen werden, oder aber auch, dass sie gemeinsam Eigentümer des in die Ehe eingebrachten Vermögens werden. Solche Vereinbarungen sind in Österreich allerdings selten. 

In Österreich herrscht grundsätzlich Gütertrennung

Die Gütertrennung besteht bis zu einer allfälligen Scheidung einer Ehe. Im Falle der Scheidung sind das eheliche Gebrauchsvermögen (Hausrat, Mobiliar, Auto, etc) einschließlich der Ehewohnung und die ehelichen Ersparnisse aufzuteilen. Der Aufteilung unterliegen auch die Schulden, die mit der Anschaffung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse eingegangen wurden. 
Aufgeteilt wird nur, was in der Ehe erworben wurde. Von der Aufteilung ausgenommen sind Vermögenswerte, die in die Ehe eingebracht, die geerbt wurden oder die einem Ehegatten von Dritten geschenkt wurden. Von der Aufteilung gänzlich ausgenommen sind Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen. 
Wer während der Ehe was bezahlt hat, ist bei der Aufteilung unmaßgeblich. Bei der Aufteilung ist es auch weitestgehend unmaßgeblich, wen ein Verschulden an der Scheidung der Ehe trifft. Ein starres Verhältnis, wie Vermögen und Schulden aufzuteilen sind, besteht nicht. Das Gesetz sieht vor, die Aufteilung habe „nach Billigkeit“ zu erfolgen. Berücksichtigt wird dabei der Beitrag jedes Ehegatten zur Anschaffung des Vermögens. Als Beitrag sind auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und die Erziehung der Kinder sowie jeder sonstige Bestand zu werten. 

Meist Aufteilung im Verhältnis 1:1

In den meisten Fällen erfolgt die Aufteilung im Verhältnis 1:1. War z.B. ein Ehegatte Vollzeit erwerbstätig und hat gut verdient, der andere Ehegatte eine Zeit lang ohne Einkommen und in weiterer Folge nur Teilzeit erwerbstätig, hat sich aber um den Haushalt und die Kinderziehung gekümmert, wird das Vermögen im Verhältnis 1:1 aufgeteilt, auch wenn der gut verdienende Ehegatte den größten Teil des Vermögens aus seinem Einkommen angeschafft hat. 
Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung haben sich die Ehegatten über die Aufteilung zu einigen. Gelingt keine Einigung, hat die Aufteilung durch das Gericht zu erfolgen. 
Oft wird die Frage gestellt, ob man die Aufteilung des Vermögens im Falle einer Scheidung auch schon vorab, in einem Ehevertrag regeln kann, um sich danach Streitigkeiten zu ersparen. Ja, man kann. Es besteht die Möglichkeit, schon vor der Eheschließung, aber auch während der Ehe zu regeln, wer was erhalten soll, sollte es zu einer Scheidung kommen. Angesichts einer Scheidungsrate von derzeit 43 Prozent wäre es durchaus überlegenswert, eine entsprechende Vereinbarung vorab zu treffen. Nur, wie die Erfahrung zeigt: im Taumel der Romantik vor der Hochzeit will sich kaum jemand mit den möglichen Folgen des Scheiterns der Ehe auseinandersetzen.
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