Das bringt 2024 für Familien

2024 werden in Österreich die Familienbeihilfe, das Kinderbetreuungsgeld, der Familienzeitbonus und weitere Familienleistungen an die Inflation angepasst. Das bedeutet u.a., dass die Familienbeihilfe heuer um 9,7% steigt.

Familienbeihilfe

Im Unterschied zum Kindergeld in Deutschland (250 €/Kind im Monat) ist die Familienbeihilfe in Österreich nach Alter und Anzahl der Kinder gestaffelt. Für das Kalenderjahr 2024 beträgt die Familienbeihilfe pro Kind und Monat:

  • ab der Geburt: 132,30 Euro
  • ab 3 Jahren: 141,50 Euro
  • ab 10 Jahren: 164,20 Euro
  • ab 19 Jahren: 191,60 Euro*

* Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht grundsätzlich nur dann ein Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden. Wenn das Kind maturiert hat, besteht noch für weitere 4 Monate nach der Matura Anspruch auf Familienbeihilfe – unabhängig davon, ob im Herbst eine Ausbildung oder ein Studium begonnen wird. Erheblich behinderte Kinder bekommen bis zu deren 25. Geburtstag ebenfalls 4 Monate nach Schulabschluss Familienbeihilfe. Sind diese 4 Monate vorbei und die Ausbildung startet noch nicht? Dann besteht weiter Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Berufsausbildung bzw. das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Schulabschluss gestartet wird. Das gilt für Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht beendet haben (bei erheblich behinderten Kindern bis zum 25. Geburtstag.)

 

Zuschläge auf die Familienbeihilfe

Bei zwei oder mehr Kindern mit Anspruch auf die Familienbeihilfe wird zusätzlich eine monatliche Geschwisterstaffelung pro Kind ausgezahlt. Diese beträgt 2024:

  • Für zwei Kinder: um 8,20 Euro für jedes Kind
  • Für drei Kinder: um 20,20 Euro für jedes Kind
  • Für vier Kinder: um 30,70 Euro für jedes Kind
  • Für fünf Kinder: um 37,20 Euro für jedes Kind
  • Für sechs Kinder: um 41,50 Euro für jedes Kind
  • Für sieben und mehr Kinder: um 60,30 Euro für jedes Kind

Dazu ein Berechnungsbeispiel für eine Familie mit 3 Kindern im Alter von 2, 6 und 9 Jahren:
1. Kind                                                        132,3 €
2. Kind                                                        141,5 €
3. Kind                                                        141,5 €
Geschwisterstaffelung (3 x 20,20 €)      60,6 €
Summe                                                  475,90 €

 

Kinderabsetzbetrag

Dazu kommt in Österreich noch der sogenannte Kinderabsetzbetrag. Der Kinderabsetzbetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu, der Familienbeihilfe bekommt. Dieser wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. Der Kinderabsetzbetrag wird in jedem Fall ausbezahlt, auch wenn keine oder nur eine geringe Steuerleistung erbracht wird. Empfänger des Kinderabsetzbetrages ist jener Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht. Der Kinderabsetzbetrag wird 2024 auf 67,8 € erhöht.

Bei der obenstehenden Musterrechnung müsste man zur Familienbeihilfe für die drei Kinder noch einen Kinderabsetzbetrag von:
3 x 67,80 € = 203,40 €
hinzurechnen.

Die Auszahlung pro Monat würde in unserem Musterbeispiel damit bei 679,30 € liegen. Das klingt viel ist es aber nicht, wenn man den Zahlungen die durchschnittlichen Kosten eines Kindes gegenüberstellt. Laut der Kinderkostenanalyse des Sozialministeriums aus dem Jahr 2021 lagen die monatlichen Kosten pro Kind bei einem Haushalt mit zwei Erwachsenen bei 494 € (mittlere Kinderkosten/Kind). Die komplette Studie der Statistik Austria im Auftrag des Sozialministeriums finden Sie hier: https://www.statistik.at/fileadmin/pages/339/Kinderkostenanalyse_2021_MethodischeLangfassung.pdf

Wenn Sie Ihre Familienbeihilfe selbst nachrechnen wollen finden Sie hier einen Familienbeihilfenrechner: https://finanzrechner.at/familienbeihilfe

Übrigens für erheblich behinderte Kinder gibt es einen Zuschlag zur Familienbeihilfe. Dieser steigt 2024 auf 180,90 €. Die erhöhte Familienbeihilfe muss allerdings beantrag werden. Wie das funktioniert lesen Sie in diesem Beitrag auf unserer Seite: „So geht’s zur erhöhten Familienbeihilfe“

 

Schulstartgeld

Das bereits 2011 eingeführte Schulstartgeld, welches im Normalfall im September (2023 im August) ausbezahlt wird beträgt 2024 116 €. Es wird für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren automatisch mit der Familienbeihilfe überwiesen. Einige österreichische Bundesländer zahlen ebenfalls ein Schulstartgeld aus. Dieses wird häufig von Jahr zu Jahr neu beschlossen und muss meist bei der jeweils zuständigen Landesregierung extra beantragt werden. In Niederösterreich kann etwa das blau-gelbe Schulstartgeld für das Schuljahr 2023/24 noch bis 2.2.2024 beantragt werden. Mehr dazu finden Sie hier: https://www.noe.gv.at/noe/Kindergaerten-Schulen/Blau-gelbes_Schulstartgeld.html

 

Kinderbetreuungsgeld (früher Karenzgeld)

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld wurde auf 8100 € im Jahr angehoben. Für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bestehen bestimmte Voraussetzungen:

  • Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
  • Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
  • Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
  • Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.

Quelle, Bezugshöhe und weitere Details finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/familie_und_partnerschaft/geburt/3/2/3/2/Seite.080613.html#eaKBG

Neben dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es in Österreich noch das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto). Das Taggeld wurde in dieser Variante auf rund 39,33 Euro erhöht. Die Gesamtsumme steigt – wenn beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld beziehen – im Jahr 2024 von 16.348 Euro auf 17.934 Euro.

Weitere Informationen zu den Varianten des einkommensabhängigen bzw. pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (früher Karenzgeld) finden Sie hier: https://www.arbeiterkammer.at/kinderbetreuungsgeld

 

Familienzeitbonus

Den Familienzeitbonus (FZB) erhalten Väter, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate ab der Geburt Familienzeit in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass sie anlässlich der gerade erfolgten Geburt alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen und sich intensiv und ausschließlich der Familie widmen. Der FZB muss bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden. Der FZB wird ab 2024 wird auf 52,46 Euro pro Tag erhöht und beträgt damit rund 1.570 Euro pro Monat.

 

Mehrkindzuschlag

Der sogenannte Mehrkindzuschlag wird auf Antrag für jedes dritte und weitere Kind zusätzlich zur Familienbeihilfe gewährt. Er wurde 2011 von 36 Euro auf 20 Euro pro Kind und Monat gekürzt. 2023 wurde der Zuschlag auf 21,20 erhöht; 2024 beträgt er 23,3 Euro. (Quelle: https://www.familie.at/site/oesterreich/familienpolitik/materiellefamilienpolitik/aktuellewerte/article/7324.html)

 

Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird gewährt, wenn für mindestens ein Kind mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen und das Einkommen des Partners nicht mehr als 6.312 Euro jährlich (gilt für 2023) beträgt.
Als Alleinerzieher:in gilt, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht verheiratet ist, ohne Partner/in lebt und für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezieht.
2024 werden die Werte für den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw. den Alleinerzieherabsetzbetrag folgendermaßen angepasst:

Anzahl der Kinder                                                       2023                             2024

  • Ein Kind                                                          520 Euro                570,44 Euro
  • Zwei Kinder                                                    704 Euro                772,29 Euro
  • Jedes weitere Kind                                        232 Euro                254,50 Euro

 

 

Durch die Abschaffung der kalten Progression werden 2024 auch die Lohn-/Einkommensteuertarif-Stufen angepasst. Bis zu einem Einkommen von 12.816 Euro (2023: 11.693 €) fällt keine Lohn/Einkommensteuer an. Eine Übersicht über die ab 2024 geltenden Steuertarife bei der Lohn-/Einkommensteuer finden Sie hier: https://www.gruener.tax/aktuelles/neue-lohn-einkommensteuertarife-fuer-2024/

 

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Bild: pixabay/Screamenteagle

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