So geht’s zur erhöhten Familienbeihilfe

Annähernd jedes zwanzigste Kind in Österreich erhält auf Grund einer Beeinträchtigung oder einer Erkrankung – zumindest eine Zeit lang – erhöhte Familienbeihilfe. Wie das geht und was Eltern dafür tun müssen erfahren Sie hier.

Immer wieder wird in Internetforen oder in den sozialen Netzwerken wie Facebook darüber diskutiert, ob und wie man als Elternteil eines Kindes mit Beeinträchtigung erhöhte Familienbeihilfe beantragen soll bzw. kann. Nicht selten fällt in solchen Diskussionen das Argument, dass man das nicht tun soll, weil man dem Kind dann ja den Stempel einer Behinderung aufdrücken würde.

Ein Argument, das grundfalsch ist, denn Kinder mit einer körperlichen, psychischen oder seelischen Beeinträchtigung benötigen mitunter sehr kostenintensive Therapien, die von der Krankenkasse oft nur zu einem Bruchteil abgegolten werden. Nicht zuletzt auch deshalb zahlt die Republik Österreich für Kinder mit einer Beeinträchtigung die erhöhte Familienbeihilfe aus.

 

Es kann jeden treffen

Die erhöhte Familienbeihilfe wird in Österreich für „erheblich behinderte Kinder“ – wie es offiziell heißt – zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe ausbezahlt. Ab dem Jahr 2023 beträgt die erhöhte Familienbeihilfe 164,90 Euro pro Monat. Wie die Zahlen beziehungsweise Berechnungen auf Basis der Daten des Transparenzportals bzw der Statitisk Austria zeigen erhielt im Jahr 2020 nahezu jedes zwanzigste Kind in Österreich eine erhöhte Familienbeihilfe.

Voraussetzung für die Auszahlung einer erhöhten Familienbeihilfe ist – wie erwähnt – „eine erhebliche Behinderung des Kindes: Offiziell heißt es dazu: „Eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor, wenn ein Kind an einer nicht nur vorübergehenden (das heißt voraussichtlich mehr als 3 Jahre dauernden) gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50 vH. beträgt oder das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

 

Eine ganze Reihe von Beeinträchtigungen

Das klingt alles ein wenig formalistisch und schreckt viele Menschen ab, weil sie meinen, dass mit „einer erheblichen Behinderung“ immer eine körperliche Beeinträchtigung gemeint ist. Tatsächlich umfasst der 82 Seiten lange Kriterienkatalog zur Einschätzung von Behinderungsgraden eine ganze Reihen von Beeinträchtigungen und Erkrankungen.

So fallen etwa auch Erkrankungen wie Asthma, Epilepsie, bestimmte Formen von Lippen- Kieferspalten, Erkrankungen des Nervensystems, Sehstörungen und Höreinschränkungen, Tinnitus aber auch psychische Erkrankungen wie Depressionen darunter. Ebenso können Entwicklungseinschränkungen des Sprechens, der schulischen Fertigkeiten, motorischer Funktionen „sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung) zu einer erheblichen Behinderung führen. Auch Belastungsstörungen, die u.a. in der Folge eines traumatischen Erlebnisses auftreten werden im Kriterienkatalog (hier) explizit erwähnt.

 

Auszahlung nur auf Antrag

Die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe erfolgt nur auf einen entsprechenden Antrag des/der Erziehungsberechtigen. Anträge sind beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Den entsprechenden Antrag kann man hier herunterladen: https://www.help.gv.at/at.gv.brz.linkaufloesung/help/applikation-flow?execution=e2s1

Für den Nachweis der Behinderung erfolgt nach Antragstellung eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt. Dabei wird der Grad der Behinderung festgestellt und es erfolgt eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice. Die daraus entstehenden Kosten werden übernommen.

 

Ab ersten März 2023 wird’s einfacher

Als Nachweis für den Erhalt der erhöhten Kinderbeihilfe reichen dann auch die Daten aus dem Behindertenpassverfahren. Die Antragstellenden beziehungsweise die Kinder ersparen sich die bisher nötige, gesonderte ärztliche Begutachtung.

Antrag ist fünf Jahre rückwirkend möglich

Übrigens sollten die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe schon seit längerer Zeit gegeben sein und erst jetzt ein Antrag gestellt werden, so kann dieser für fünf Jahre rückwirkend gestellt werden. Stellt der Arzt in einem Gutachten fest, dass die Beeinträchtigung tatsächlich schon längere Zeit bestand, so erhalten die Bezugsberechtigten eine Nachzahlung der erhöhten Familienbeihilfe für den gesamten Zeitraum (maximal fünf Jahre).

 

Nicht für immer

Die Feststellung eine Behinderungsgrades gilt bei Kindern nicht für alle Zeiten. Nach einem bestimmten Zeitraum – meist fünf Jahren – wird neuerlich überprüft ob die Voraussetzungen noch gegeben sind. Dabei kann durchaus auch festgestellt werden, dass durch Therapien etc. die ehemals vorhandene Beeinträchtigung nicht mehr im vollen Umfang gegeben ist. Ab diesem Zeitpunkt entfällt dann die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe.

Der Artikel wurde von der Redaktion erstellt und unterliegt deren Verantwortung.

Die Arbeit, die  Recherche und das Erscheinen des Artikels wird von der  Grüner Wirtschaftstreuhand Steuerberatungs GmbH in Neulengbach unterstützt. Wenn Sie mehr zum Unternehmen erfahren wollen klicken Sie einfach unten auf das Logo

Bild: pixabay/HomeMaker

Weitere Informationen zum Thema bzw. zur Situation in Deutschland finden Sie unter folgenden Links:

Österreich

Jährliche Erhöhungen der Familienleistungen Höhe der Familienbeihilfe, etc:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/familienportal/aktuell/jaehrliche-erhoehung-der-familienleistungen.html

Allgemeine Informationen, Voraussetzungen, Unterlagen, etc. zur erhöhten Familienbeihilfe:
https://www.oesterreich.gv.at/themen/menschen_mit_behinderungen/kindheit_und_behinderung/1/Seite.1220330.html

Grundsätzliches zum Thema Familienbeihilfe bzw. erhöhte Familienbeihilfe
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/berufundfamilie/BeihilfenundFoerderung/Familienbeihilfe.html

 

Deutschland

Informationen zur Erhöhung des Kinderbonus (Gegenstück zur Familienbeihilfe in Österreich) auf 250 Euro: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/unterstuetzung-fuer-familien-2125014

Allgemeine Informationen zum Kindergeld in Deutschland:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld/faq

Kinderzuschlag in Deutschland:
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kinderzuschlag

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