Familienförderung 2026: So hoch ist die Familienbeihilfe und was es sonst noch gibt

Die Familienbeihilfe wurde 2026 nicht erhöht. Ein kompakter Überblick über die aktuelle Höhe der Familienbeihilfe, weitere Maßnahmen der Familienförderung und wie man diese erhält.

In punkto Familienbeihilfe zeigt sich Deutschland auf den ersten Blick generöser. Dort liegt das Kindergeld, wie die Familienbeihilfe in Deutschland heißt, aktuell bei 259 €. Während in Österreich bei der Geburt eines Kindes die Familienbeihilfe im Normalfall nicht mehr extra beantragt werden muss, ist in Deutschland ein Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes sehr wohl notwendig. Dieser Antrag kann hier online durchgeführt werden.

Wie erwähnt erfolgt die Auszahlung der Familienbeihilfe in Österreich von Geburt an automatisch, wenn dem Finanzamt alle Daten insbesondere eine Bankverbindung vorliegt. Bei volljährigen Kindern, die sich noch in Ausbildung befinden, bei einem Wohnsitz im Ausland oder für den Fall, dass die automatische Überprüfung nicht funktioniert hat ist ein Antrag beim Finanzamt notwendig (mehr dazu finden Sie hier: Familienbeihilfe – Beantragung)

Im Folgenden ein Überblick über die Höhe der Familienbeihilfe in Österreich für die Jahre 2026 und 2027:

  • ab Geburt 138,4 Euro
  • ab 3 Jahren 148 Euro
  • ab 10 Jahren 171,8 Euro
  • ab 19 Jahren 200,4 Euro

Dieser monatliche Betrag erhöht sich durch die sogenannte Geschwisterstaffelung:

  • bei 2 Kindern um 8,6 Euro für jedes Kind,
  • bei 3 Kindern um 21,1 Euro für jedes Kind,
  • bei 4 Kindern um 32,1 Euro für jedes Kind,
  • bei 5 Kindern um 38,9 Euro für jedes Kind,
  • bei 6 Kindern um 43,4 Euro für jedes Kind,
  • bei 7 und mehr Kindern um 63,1 Euro für jedes Kind

Bei erheblich behinderten Kindern gibt es aktuell (2026) einen Zuschlag von 189,2 Euro pro Monat. Dieser muss allerdings extra beantragt werden. Wie das funktioniert bzw. welche Voraussetzungen es gibt lesen Sie hier: Praxistipps zur erhöhten Familienbeihilfe

Das Österreich in punkto Familienbeihilfe dem deutschen Kindergeld – zumindest auf den ersten Blick – hinterherhinkt liegt u.a. an den Besonderheiten unseres Systems. Denn in Österreich gibt es zusätzlich zur Familienbeihilfe noch den sogenannten Kinderabsetzbetrag, der mit der Familienbeihilfe ausgezahlt wird. Dieser liegt für die Kalenderjahre 2026 und 2027 bei 70,9 Euro pro Kind und muss nicht gesondert beantragt werden.

Bei Abschluss einer Schulausbildung besteht für weitere 4 Monate Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird eine Schulausbildung abgebrochen, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wenn anschließend eine weitere Berufsausbildung begonnen wird besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder mit erheblicher Behinderung, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Voraussetzung ist dass diese Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.

Zusätzlich zur Familienbeihilfe wird jeweils im August ein sogenanntes Schulstartgeld von 121,4 Euro für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren ausgezahlt. Auch in diesem Fall ist kein gesonderter Antrag notwendig. Im Jahr 2026 wird für jene Kinder das Schulstartgeld gewährt, die in der Zeit vom 1. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2020 geboren wurden.

Weiter Informationen finden sie hier Familienbeihilfenbeträge

Für Familien mit drei oder mehr Kindern, deren Familieneinkommen im Jahr unter 55.000 Euro liegt, gibt es zudem noch den Mehrkindzuschlag. Dieser liegt aktuell bei 24,40 € für jedes Kind. Er muss für jedes Kalenderjahr gesondert beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung beantragt werden Alle Details dazu hier: Mehrkindzuschlag

Neben der Förderungen des Bundes gibt es in den österreichischen Bundesländern  eine ganze Reihe von spezifischen Förderungen von Familien. Einen großen Überblich über dies Förderungen finden Sie in dieser Geschichte: Kinder- und Familienbeihilfe: Die Förderungen der Bundesländer auf einem Blick

 

Weitere Förderungen des Bundes für Familien

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus reduziert die Steuerlast. Er wird entweder über die laufende Lohnverrechnung (also durch den Arbeitgeber) berücksichtigt, oder kann im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung erfolgen. Wenn der Familienbonus Plus laufend berücksichtigt werden soll, muss das Formular E 30 ausgefüllt und beim Arbeitgeber abgegeben werden. Der Familienbonus Plus ist nur durch die Höhe der eigenen Einkommensteuer und die absolute Höhe des Familienbonus Plus von jährlich 2.000 Euro pro Kind bis zum 18. Geburtstag sowie 700 Euro jährlich pro Kind nach dem 18. Geburtstag begrenzt. Der Familienbonus Plus wirkt schon ab dem ersten Steuereuro. Ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 2.500 Euro (bei einem Kind unter 18) kann er voll ausgeschöpft werden.
Alle Details dazu hier: Fragen und Antworten zum “Familienbonus Plus”

 

Familienzeitbonus, auch „Papamonat” genannt

Für Väter, die ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt für ca. einen Monat unterbrechen, ist ein “Familienzeitbonus” in Höhe von 54,87 Euro täglich (insgesamt bis zu 1700 Euro) vorgesehen. Details dazu finden sie hier: Anspruchsvoraussetzungen für den Familienzeitbonus

 

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag

Der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag steht dann zu, wenn ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 für mehr als sechs Monate besteht. Ab dem zweiten Kind gibt es gestaffelte Absetzbeträge. Bei geringen Einkünften und Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, ist die Auszahlung dieser Beträge möglich. Während des Kalenderjahres kann der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle auf Grund einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber (Formular E 30) den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres kann der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag nachträglich beim Finanzamt im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden.

Wichtig: Wenn der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag bereits währen des Jahres durch den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, müssen bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung trotzdem die Angaben hinsichtlich des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages in der Erklärung ausgefüllt werden. Andernfalls kommt es zu einer ungewollten Nachversteuerung des Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages.
Mehr zum Thema: Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag 

 

Familienhärteausgleich

Für Familien in Notsituationen gedacht bietet der Familienhärteausgleich eine einmalige finanzielle Überbrückungshilfe, wenn alle anderen gesetzlichen Unterstützungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Mehr zum Thema hier auf der Seite der Arbeiterkammer: Familienhärteausgleich
Hier geht’s zu weiteren Informationen und zur Antragsstellung:

 

Kinderbetreuungsgeld (Karenzgeld)

Das Kindebetreuungsgeld (KBG) erhalten Eltern für die Betreuung ihres Neugeborenen bzw. Kleinkinds. Es ist eine Geldleistung der Gesundheitskasse und unabhängig von der Elternkarenz, also von Ihrer Freistellung aus der Arbeit.
Weitere Informationen gibt es unter anderem hier auf dieser Seite der Arbeiterkammer. 
Zur Entscheidungshilfe welche Form des Kinderbetreuungsgeldes sinnvoller ist gibt es einen Online-Rechner – hier mehr Infos und der Link zum Rechner: Online-Rechner für das Kinderbetreuungsgeld

Hier noch ein Video der Arbeiterkammer in der die verschiedenen Varianten des Kinderbetreuungsgeldes von Experten erklärt werden

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Bild oben: pixabay/Gerd Altmann

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